Leistungen nach SGB XI
Grundpflege ist die Pflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie anderen Aspekten des täglichen Lebens. Die Grundpflege macht mit der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die häusliche Krankenpflege aus.
Hier erfahren Sie, welche pflegerischen Maßnahmen man unter die Grundpflege fasst, inwiefern die Grundpflege sich von der Behandlungspflege abgrenzt und wie die Grundpflege finanziert wird, was sie also mit den Pflegegraden zu tun hat.
Alle Fragen und Antworten zur Behandlungspflege im Überblick.
01. § 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
02. § 2 SGB XI: Selbstbestimmung
03. § 7a SGB XI: Pflegeberatung
In einer Pflegeberatung können Sie all Ihre Fragen darlegen. Sie haben sowohl als Pflegebedürftiger als auch als pflegender Angehöriger diesen Beratungsanspruch.
04. § 37 SGB XI: Pflegegeld
05. § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Pflegegrade im Überblick
Den Pflegegrad 1 können künftig Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument).
Dies wird auch Personen betreffen, die im derzeitigen System noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen können. Mit dem neuen Pflegegrad 1 können diese Menschen wichtige Leistungen der Pflegeversicherung frühzeitig in Anspruch nehmen.
Durch die Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden.
Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Wer bereits Pflegeleistungen erhält, gelangt im Zuge der Überleitung auf die Pflegegrade ohne weiteren Antrag und ohne Begutachtung in den Pflegegrad 2, wenn er:
- ausschließlich wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist (sog. Pflegestufe „0“) oder
- ausschließlich körperlich beeinträchtigt ist und Leistungen der Pflegestufe 1 bezieht.
Damit profitieren insbesondere Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die bis 31.12.2016 die sog. Pflegestufe „0“ erhielten von dem neuen System. Ab 1.1.2017 werden sie finanziell deutlich besser gestellt.
Personen mit Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich.
Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 3 wenn er:
- ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe II bezieht oder
- Leistungen der Pflegestufe I erhält und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Personen mit Pflegegrad 3 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich.
Pflegegrad 4 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“. Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 4 wenn er:
- ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe III bezieht oder
- Leistungen der Pflegestufe II erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Personen mit Pflegegrad 4 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich.
Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 5 wenn er:
- Leistungen der Pflegestufe III erhält und außerdem ein außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand besteht (sog. Härtefall)
- Leistungen der Pflegestufe III erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Personen mit Pflegegrad 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich.